Völkermord ist ein Delikt im 25. Abschnitt des StGB. § 321 Abs 1 StGB pönalisiert die Begehung des Völkermords, Abs 2 die Verabredung zur Begehung.
Völkermord ist ein Delikt im 25. Abschnitt des StGB. § 321 Abs 1 StGB pönalisiert die Begehung des Völkermords, Abs 2 die Verabredung zur Begehung.