Der Verzicht ist in § 1444 ABGB (Entsagung) geregelt. Der Gläubiger verzichtet auf sein Recht zum Vorteil des Schuldners, wodurch dessen Verbindlichkeit aufgehoben wird. Der Schuldner muss mit dem Verzicht einverstanden sein, da niemand dazu verpflichtet ist, sich eine Zuwendung aufdrängen zu lassen. Der Verzicht ist ein Verfügungsgeschäft, weshalb es zu dessen Gültigkeit eines Titels bedarf. Der Titel kann sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich sein. Einer bestimmten Form bedarf es nicht. Es kann nur auf Rechte, insb schuldrechtliche Ansprüche, verzichtet werden.