Mit dem Inkrafttreten der DSGVO am 25. 5. 2018 wird die Verpflichtung eines Verantwortlichen, seine Datenanwendungen, sofern nicht eine Ausnahmeregelung greift, beim Datenverarbeitungsregister zu melden, entfallen. Jedoch normiert Art 30 DSGVO eine Verpflichtung, ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen und erlegt diese Pflicht dem Verantwortlichen und – als Novum – nun auch dem Auftragsverarbeiter auf. Ferner wird der notwendige Inhalt des Verzeichnisses zwingend festgelegt und gleichzeitig auch erweitert.