Die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache dient der Erhaltung oder Verbesserung des gemeinsamen Gutes oder der Erzielung und Veräußerung der Erträge. Die Verwaltung ist Sache aller Teilhaber, wobei sie durch Gemeinschaftsverwaltung oder durch einen Fremdverwalter ausgeübt werden kann. Sie ist von reinen Gebrauchshandlungen und von Verfügungen zu unterscheiden, wobei zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung (wichtige Veränderung iSd § 834 ABGB) zu differenzieren ist. Je nach Einordnung einer bestimmten Maßnahme ist von einer unterschiedlichen Entscheidungskompetenz auszugehen.