Das Konsumentenschutzgesetz kennt eine Sonderregel zum sachlich nicht gerechtfertigten Unternehmerrücktritt: Eine nicht im Einzelnen ausverhandelte Klausel, nach der der Unternehmer ohne sachliche Rechtfertigung vom Vertrag zurücktreten kann, ist unwirksam. Außerdem hat der Verbraucher, bei bestimmten Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen, ein gesetzliches Kündigungsrecht. Daneben sehen Sondergesetze, wie das ZaDiG 2018, das VKrG oder das HIKrG spezielle Bestimmungen zur Vertragskündigung vor.