Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit juristischen Personen von anerkannten Religionsgemeinschaften gelten die innerkirchlichen Vertretungsregelungen und Genehmigungserfordernisse. Verstöße gegen das kirchliche Zuständigkeits- und Organisationsrecht verhindern grundsätzlich das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts.