Beim Abschluss von Rechtsgeschäften mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts muss der Vertragspartner die öffentlich-rechtlichen Organisationsvorschriften beachten, in denen Beschränkungen der Privatrechtsfähigkeit bzw des Aufgabenbereichs, Genehmigungserfordernisse, Einschränkungen der Vertretungsmacht von Organen oder Formanforderungen vorgesehen sein können. Im Fall eines Verstoßes kommt das Rechtsgeschäft prinzipiell nicht wirksam zustande. Vertrauensschutz wird dem Vertragspartner nur ausnahmsweise gewährt.