Ist mit der Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz, die für einen Zeitraum von mindestens 13 Wochen geplant ist, eine Verschlechterung der Entgelt- oder sonstigen Arbeitsbedingungen verbunden, muss der Betriebsrat der Versetzung zustimmen. Wenn der Betriebsrat keine Zustimmung erteilt, ist eine dennoch erfolgte Versetzung unwirksam. Der Betriebsinhaber kann jedoch eine gegen den Betriebsrat zu richtende Klage auf ersatzweise Erteilung der Zustimmung einbringen. Der Betriebsrat selbst hat keine Klagemöglichkeit im Einzelfall.