Die anwaltliche Verschwiegenheit ist ein unumstößliches Erfordernis für eine unabhängige Rechtsanwaltschaft und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Gem § 9 Abs 2 RAO ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.