Im Bereich der Verschuldenshaftung ist neben der adäquaten rechtswidrigen Verursachung eines ersatzfähigen Schadens auch ein Verschulden des Schädigers erforderlich. Verschulden bezeichnet dabei die persönliche Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens. Es wird zwischen den Verschuldensformen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Bei deliktischen Schadenersatzansprüchen hat der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen; bei vertraglichen Ersatzansprüchen wird hingegen vermutet, dass der Schädiger zumindest leicht fahrlässig gehandelt hat (s § 1298 ABGB).