Unter Vermögensschäden werden alle in Geld messbaren Nachteile verstanden. Vermögensschäden sind grds ersatzfähig. Eine Sonderstellung nehmen jedoch reine oder bloße Vermögensschäden ein: Sie werden nur in Ausnahmefällen, etwa im Rahmen der Vertragshaftung oder als Folge eines Eingriffs in absolut geschützte Rechtsgüter ersetzt. Im Unterschied zu den Vermögensschäden sind immaterielle Schäden (zB Schmerzengeld) nicht in Geld messbar und werden daher nur ausnahmsweise ersetzt.