Das Versäumungsurteil ist die in der Praxis häufigste Form des einseitigen Urteils und ergeht auf Antrag, wenn die andere Partei es versäumt, sich qualifiziert in den Streit einzulassen (§ 396 ZPO). Das Vorbringen der nicht säumigen Gegenseite (sofern nicht bereits durch vorliegende Beweise widerlegt) ist für wahr zu halten und zur Grundlage des Urteils zu erheben.