Das Verhandlungsprotokoll (§§ 207 ff ZPO) beurkundet Gang und Inhalt der mündlichen Streitverhandlung in zusammengefasster Form und wird in der Praxis regelmäßig unter Verwendung eines Tonträgers (maW einem digitalen Diktiergerät) vom Richter diktiert (§ 209 Abs 1 ZPO).