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Verfahrensverbindung

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MeisingerMai 2023

Mehrere Verfahren, die beim gleichen Gericht anhängig sind und bei denen sich entweder die gleichen Personen gegenüberstehen, oder zumindest Kläger oder Beklagter der beiden Verfahren ident sind, können zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden (§ 187 ZPO).

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