Bei Vorliegen einer Betriebsstätte ist dieser ein angemessener Anteil am Ergebnis des Gesamtunternehmens zuzuordnen. Hierfür wird die rechtlich nicht selbstständige Betriebsstätte für steuerliche Zwecke fiktiv als selbstständiges Unternehmen behandelt. Wie weit diese Selbstständigkeitsfiktion reicht, ist bisweilen noch unterschiedlich geregelt. Da durch die Gewinnabgrenzung das Steuersubstrat des Gesamtunternehmens auf die Ansässigkeitsstaaten des Stammhauses und der Betriebsstätte aufgeteilt wird, ist dieses Thema mit erhöhtem Konfliktpotential behaftet.