Der Erwachsenenvertreter muss dem Gericht gegenüber einen Antrittsbericht erstatten, in dem alle Vermögensbestandteile der vertretenen Person angeführt sind. Weiters sind die Einnahmen und Ausgaben in Form einer Antritts-, laufenden und Schlussrechnung offenzulegen. Bei der Veranlagung von Vermögen sind die §§ 215 bis 221 ABGB zu beachten.