vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verlesungen

StrafrechtHauptverhandlungKroschlJuli 2024

§ 252 StPO normiert die gesetzlich geregelten Fälle, wann eine Verlesung von Aussagen eines Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen zulässig ist. 

Einleitung

Die Verlesung der Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie von Sachverständigengutachten11OGH 11 Os 85/18m = RS0132319. und die Vorführung von Ton- und Bildaufzeichnungen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen in der Hauptverhandlung sind nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen erlaubt (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO).22§ 252 StPO gilt auch für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht (§ 308 Abs 1 StPO), dem Bezirksgericht (§ 447 StPO, § 458 Satz 2 StPO) und dem Einzelrichter am Landesgericht (§ 488 Abs 1 StPO).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte