Zeugen sind vom Angeklagten verschiedene Personen, die zur Aufklärung der Straftat wesentliche oder sonst den Gegenstand des Verfahrens betreffende Tatsachen mittelbar oder unmittelbar wahrgenommen haben könnten und darüber im Verfahren aussagen sollen (§ 154 Abs 1 StPO). Sie sind verpflichtet, richtig und vollständig auszusagen (§ 154 Abs 2 StPO). Eine falsche Zeugenaussage ist strafbar (§ 288 StGB). Zur Erzielung unbefangener Aussagen von Opfern und anderen Zeugen sowie zu deren Schutz sieht die StPO mehrere Möglichkeiten vor.