§ 252 StPO normiert die gesetzlich geregelten Fälle, wann eine Verlesung von Aussagen eines Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen zulässig ist.
Einleitung
Die Verlesung der Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie von Sachverständigengutachten1 und die Vorführung von Ton- und Bildaufzeichnungen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen in der Hauptverhandlung sind nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen erlaubt (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO).2