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Verlesungen

StrafrechtHauptverhandlungKroschlAugust 2026

§ 252 StPO normiert die gesetzlich geregelten Fälle, wann eine Verlesung von Aussagen eines Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen zulässig ist. 

​​Einleitung

Die Verlesung der Aussagen von Mitbeschuldigten und Zeugen sowie von Sachverständigengutachten11OGH 11 Os 85/18m = RS0132319. und die Vorführung von Ton- und Bildaufzeichnungen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten oder Zeugen in der Hauptverhandlung sind nur in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen erlaubt (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO).22§ 252 StPO gilt auch für die Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht (§ 308 Abs 1 StPO), dem Bezirksgericht (§ 447 StPO, § 458 Satz 2 StPO) und dem Einzelrichter am Landesgericht (§ 488 Abs 1 StPO).

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