Neben den Schutzgesetzen erkennt die Rechtsprechung seit Langem ungeschriebene Verhaltensregeln an, die allgemein als Verkehrssicherungspflichten bezeichnet werden. Die Entwicklung der Verkehrssicherungspflichten hat ihren Ausgang in der Haftung für Straßen, Wege udgl genommen: Jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet oder unterhält, hat für die Verkehrssicherung zu sorgen.