Schadenersatzansprüche können nicht zeitlich unbegrenzt gerichtlich geltend gemacht werden, sondern unterliegen den in § 1489 ABGB normierten Verjährungsfristen (drei und 30 Jahre). Der Fristenlauf beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Schadenersatzansprüche können nicht zeitlich unbegrenzt gerichtlich geltend gemacht werden, sondern unterliegen den in § 1489 ABGB normierten Verjährungsfristen (drei und 30 Jahre). Der Fristenlauf beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger.