Der Schädiger muss dem Verletzten nach § 1325 ABGB jeden infolge einer Körperverletzung verursachten entgangenen bzw künftig entgehenden Verdienst ersetzen. Voraussetzung für den Ersatz des Verdienstentgangs ist, dass der Geschädigte unfallbedingt insgesamt ein geringeres Einkommen erzielt als er ohne den Unfall erzielt hätte. Der Verdienstentgang ist ein positiver Schaden (und nicht entgangener Gewinn), der, wie alle sonstigen Ansprüche nach § 1325 ABGB (Heilungskosten, angemessenes Schmerzengeld), schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen ist.