Überholende Kausalität liegt vor, wenn ein Ereignis einen realen Schaden herbeigeführt hat, der durch ein anderes Ereignis zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt ebenfalls eingetreten wäre. Der Unterschied zur kumulativen Kausalität liegt im zeitlichen Auseinanderfallen des Wirksamwerdens der Ursachen. Die Reserveursache kann, muss aber nicht von einem Dritten gesetzt worden sein: Erfasst sind auch hypothetische Ereignisse, die der Geschädigte selbst zu tragen gehabt hätte. Als Grundregel gilt: Der reale Schädiger haftet, der hypothetische dagegen nicht.