Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen geschädigter Anleger richtet sich nach den allg. Regeln. Sie unterliegt idR der kurzen Verjährungsfrist des ABGB (ausgenommen qualifiziert strafbare Handlungen), die ab Kenntnis/Erkennbarkeit von Schaden und Schädiger läuft. Problematisch ist dabei die Frage, was konkret der verjährungsrelevante Primärschaden ist. Auch nach allg Zivilrecht richten sich die irrtumsrechtlichen Vertragsaufhebungsfristen und daran anknüpfende bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche. Daneben sind aber auch spezielle Verjährungs- und Präklusivfristen zu beachten.