Die Verjährung im Finanzstrafrecht ist ein nachträglicher, persönlicher Strafaufhebungsgrund, weshalb nach deren Eintritt eine Verfolgung der Straftat nicht mehr möglich ist. Die finanzstrafrechtliche Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich fünf Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten iSd §§ 49 und 49a FinStrG drei Jahre und für alle übrigen Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr. Nur bei Finanzvergehen mit verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit ist eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren vorgesehen.