Die Strafbestimmung der Abgabenhinterziehung regelt drei Tatbestände mit jeweils unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen. Allen gemein ist das Erfordernis des Vorsatzes (bedingt bzw wissentlich) sowie einer (zumindest vorübergehenden) Abgabenverkürzung. Diese kann sowohl durch ein Handeln als auch durch ein Unterlassen bewirkt werden. Neben die Verkürzung hat die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Wahrheits-, oder Anzeigepflicht zu treten, wobei keine Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Abgabenverkürzung erforderlich ist.