Im ABGB finden sich in den §§ 828, 829 Ansätze einer Fassung (aber keine Definition) des Verfügungsbegriffs. Die Abgrenzung zwischen Verwaltung und Verfügung ist nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut zu ziehen. Eine Verfügung greift in die Substanz der Gemeinschaftsrechte ein oder verändert diese. Rechtliche Verfügungen sind nur bei Einverständnis aller Teilhaber wirksam, sodass eine Verfügung nicht zustandekommt, wenn auch nur ein Miteigentümer nicht wirksam zustimmt. Die fehlende Zustimmung kann auch nicht durch den Außerstreitrichter ersetzt werden.