vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Teilungsverzicht

SachenrechtMiteigentumIlleditsJuni 2024

Das Gesetz begünstigt den Austritt aus der Miteigentumsgemeinschaft, weil eine erzwungene Gemeinschaft Quelle von Streitigkeiten ist. Dennoch sind Vereinbarungen zur Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft grundsätzlich zulässig. Durch Vertrag oder letztwillige Verfügung kann ein Verzicht auf die Geltendmachung der Teilungsbefugnis auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, nicht aber auf immerwährende Zeit erfolgen. Die Verpflichtung gilt nicht für Erben und ist daher für jeden Teilhaber nur bis zu seinem Tod wirksam.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte