Abgesehen von schwerwiegenden Verstößen, die zu einer Nichtigkeit des Verfahrens führen, können auch sonstige Mangelhaftigkeiten des Verfahrens einen Berufungsgrund darstellen. Diese Verfahrensmängel werden in § 496 ZPO geregelt.
Abgesehen von schwerwiegenden Verstößen, die zu einer Nichtigkeit des Verfahrens führen, können auch sonstige Mangelhaftigkeiten des Verfahrens einen Berufungsgrund darstellen. Diese Verfahrensmängel werden in § 496 ZPO geregelt.