§ 57 FinStrG beinhaltet eine Aufzählung von Verfahrensgrundsätzen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren. Diese beinhaltet die Amtswegigkeit des Verfahrens, das Prinzip der materiellen Wahrheit, den Objektivitätsgrundsatz, gewisse Belehrungspflichten sowie das Recht auf Übersetzungshilfe unter gewissen Voraussetzungen. Weiters bestimmt § 57 FinStrG, unter welchen Umständen in Rechte des Beschuldigten eingegriffen werden kann. Abschließend statuiert die Regelung das Beschleunigungsgebot für Finanzstrafbehörden, die Unschuldsvermutung sowie den Grundsatz „ne bis in idem“.