Das ordentliche Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren ist die Beschwerde. Mit dieser können Erkenntnisse, sonstige Bescheide, Akte unmittelbarer finanzbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie Säumnisse von Verwaltungsbehörden bekämpft werden. Die Frist zur Einbringung der Beschwerde beträgt grds einen Monat. Je nach Art des zu bekämpfenden Verwaltungsaktes sind jedoch unterschiedliche verfahrensrechtliche Besonderheiten zu beachten. Als außerordentliche Rechtsmittel sieht das Finanzstrafgesetz die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor.