In bestimmten Fällen kann das finanzstrafrechtliche Verfahren als vereinfachtes Verfahren gem § 143 FinStrG, dh ohne Durchführung eines Untersuchungsverfahrens, abgehandelt werden. Dies ist möglich wenn a) der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und b) der Beschuldigte Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Das vereinfachte Verfahren endet mit einer Strafverfügung. Ein dagegen erhobener Einspruch beseitigt die Strafverfügung ersatzlos aus dem Rechtsbestand.