Auf Verbrauchergeschäfte kommt vorrangig das KSchG zur Anwendung. Das KSchG definiert das Verbrauchergeschäft als Rechtsgeschäft zwischen Unternehmer und Verbraucher. Für den Unternehmer gehört das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens. Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Verbraucher ist, auf wen das nicht zutrifft. Einige andere Gesetze übernehmen diese Definitionen, zB § 1 FAGG, § 2 VKrG, § 2 HIKrG, § 1 FernFinG, § 6 KMG 2019.