Es besteht ein Anwendungsvorrang der Bestimmungen des europäischen Zivilverfahrensrechts. Diese schaffen neben Prorogationsbeschränkungen zugunsten des Verbrauchers auch einen Klägergerichtsstand für Verbraucher. § 14 KSchG enthält lediglich Prorogationsverbote bzw –beschränkungen über die örtliche Zuständigkeit.