Mit der Verbandsklage auf Unterlassung können Qualifizierte Einrichtungen die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers bewirken, das die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Rechtsgrundlagen finden sich in § 5 Abs 1 und 3 QEG sowie §§ 619 ff ZPO.

