Durch einen Urlaubsvorgriff soll der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhalten, einen Teil des von ihm erst im folgenden Jahr gebührenden Urlaubs bereits vorweg zu verbrauchen. Er soll damit im Endergebnis nicht mehr an Urlaub erhalten, als ihm von Gesetzes wegen zusteht, die zeitliche Verteilung soll aber zu seinen Gunsten verändert werden. Anwendung findet der Urlaubsvorgriff meist dann, wenn der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch für das laufende Jahr bereits verbraucht hat. Ein Urlaubsvorgriff ist zulässig, bedarf aber einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.