Wird der Urlaub nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, konsumiert, verjährt er. Diese besondere Verjährungsfrist gilt nur für den Urlaubsanspruch, nicht aber für die Urlaubsersatzleistung. Eine vertragliche Verkürzung der Verjährungsfrist oder gar die Schaffung von Verfallsfristen ist beim Urlaubsanspruch unzulässig.