Der einzige Fall, in dem eine Abgeltung des Urlaubsanspruches in Geld nicht nur zulässig, sondern gesetzlich vorgesehen ist, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall wird ein noch offener Urlaub mit der Urlaubsersatzleistung ausbezahlt. Der für das laufende Urlaubsjahr gebührende Urlaub wird im aliquoten Ausmaß vom Beginn des Urlaubsjahres bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses abgegolten. Resturlaub aus vergangenen Urlaubsjahren wird dagegen immer zur Gänze ausbezahlt.