Der Arbeitgeber hat gem § 8 UrlG Urlaubsaufzeichnungen mit gewissen Mindestinhalten zu führen. Sie dienen Beweis- und Kontrollzwecken, haben aber keinen Einfluss auf urlaubsrechtliche Ansprüche.
Zweck
Der Arbeitgeber hat gem § 8 UrlG Urlaubsaufzeichnungen zu führen. Sie dienen
im Falle von Streitigkeiten als Beweismittel,1 bewirken jedoch keine Beweislastumkehr2 (das Bestehen eines Urlaubsanspruchs ist immer vom Arbeitnehmer, der Verbrauch desselben vom Arbeitgeber zu beweisen;3 bei fehlenden Aufzeichnungen wird der Arbeitgeber zwar eine wesentlich schlechtere Beweislage haben,4 trotzdem ist dem Arbeitnehmer hinsichtlich seines Urlaubsanspruchs nicht auf jeden Fall Glauben zu schenken);5