Bei der Bildungskarenz werden im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten (also Arbeits- und Entgeltpflicht) ruhend gestellt, um dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zu ermöglichen. Grundsätzlich ist eine Bildungskarenz erst nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten möglich. Sie kann innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren für maximal ein Jahr in Anspruch genommen werden. Bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen wird die Bildungskarenz mit dem Weiterbildungsgeld vom AMS gefördert.