Bei der Bildungskarenz werden im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten (also Arbeits- und Entgeltpflicht) ruhend gestellt, um dem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme zu ermöglichen. Grundsätzlich ist eine Bildungskarenz erst nach einer Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten möglich. Sie kann innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren für maximal ein Jahr in Anspruch genommen werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird die Bildungskarenz mit der Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gefördert.

