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Urlaubsaufzeichnungen

Urlaub & KarenzierungUrlaubsaufzeichnungenNiederfriniger/RadauerJuni 2024

Der Arbeitgeber hat gem § 8 UrlG Urlaubsaufzeichnungen mit gewissen Mindestinhalten zu führen. Sie dienen Beweis- und Kontrollzwecken, haben aber keinen Einfluss auf urlaubsrechtliche Ansprüche.

Zweck

Der Arbeitgeber hat gem § 8 UrlG Urlaubsaufzeichnungen zu führen. Sie dienen

im Falle von Streitigkeiten als Beweismittel,11OLG Wien 7 Ra 351/97g = ARD 5002/1/99. bewirken jedoch keine Beweislastumkehr22OLG Wien 33 Ra 10/90 = ARD 4173/21/90. (das Bestehen eines Urlaubsanspruchs ist immer vom Arbeitnehmer, der Verbrauch desselben vom Arbeitgeber zu beweisen;334 Ob 72/82 = Arb 10.143; ASG Wien 5 Cga 1089/87 = ARD 3965/11/88 . bei fehlenden Aufzeichnungen wird der Arbeitgeber zwar eine wesentlich schlechtere Beweislage haben,44Vgl 8 ObA 296/98g = ARD 5011/5/99. trotzdem ist dem Arbeitnehmer hinsichtlich seines Urlaubsanspruchs nicht auf jeden Fall Glauben zu schenken);55OLG Wien 8 Ra 371/96d = ARD 4884/33/97.

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