Die Unzuständigkeitseinrede bietet die Möglichkeit für die beklagte Partei eines Zivilprozesses, die internationale, sachliche und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend zu machen. Im Gerichtshofverfahren muss eine solche Einrede bereits in der Klagebeantwortung oder dem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, im bezirksgerichtlichen Verfahren in der ersten Tagsatzung erhoben werden. Unterschiede in der Einrede gibt es dabei vor allem zwischen prorogabler und unprorogabler Unzuständigkeit sowie dem Gerichtshofverfahren gegenüber dem bezirksgerichtlichen Verfahren.