Die Untersuchungshaft (U-Haft) bietet die Möglichkeit, Tatverdächtige bereits vor der Hauptverhandlung in Haft zu nehmen. Da dies aus grundrechtlichen Gesichtspunkten problematisch ist, darf die U-Haft nur dann verhängt werden, wenn die Voraussetzungen (Haftgründe und Fehlen gelinderer Mittel) gegeben sind, und auch dann muss die U-Haft in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Diese Fristen enden erst mit Einlangen der Anklage. Die in der U-Haft verbrachte Zeit ist – im Falle einer Verurteilung – auf die verhängte Strafe anzurechnen.