Die Sicherstellung dient der Sicherung von Beweisen, privatrechtlichen Ansprüchen und vermögensrechtlichen Anordnungen (§ 110 StPO). Anzuordnen durch die Staatsanwaltschaft und auszuführen durch die Kriminalpolizei, kann sie zB bei Gefahr im Verzug auch eigenmächtig erfolgen. Die Maßnahme muss verhältnismäßig und erforderlich sein, wobei Rechte der Betroffenen durch spezifische Verfahrensregelungen geschützt sind.