Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit beim beiderseitigen unternehmensbezogenen Warenkauf wird in den §§ 377, 378 UGB geregelt. § 377 UGB normiert für bestimmte beiderseitig unternehmensbezogene Geschäfte eine Mängelrügeobliegenheit des Käufers, bei deren Versäumung der Käufer bestimmte Ansprüche verliert. § 378 UGB dehnt den Anwendungsbereich des § 377 UGB grundsätzlich und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf aliud-Lieferungen sowie Mengenfehler aus. Der Zweck der §§ 377 f UGB liegt primär im Verkäuferschutz.