Das unternehmerische Zurückbehaltungsrecht (§ 369 UGB) erlaubt es im beidseitigen Unternehmergeschäft die Herausgabe einer beweglichen Sache oder von Wertpapieren bis zur Bewirkung der Gegenleistung zum Zweck der Sicherung zurückzuhalten. Auch das Zurückhalten wegen offener Schadenersatzforderungen ist möglich. Im Unterschied zu den Regelungen des ABGB bedarf es hierzu keiner Konnexität. Darüber hinaus steht dem Unternehmer an der zurückbehaltenen Sache ein Befriedigungsrecht zu.