Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Bei Zutreffen dieser Voraussetzungen werden diese, dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität folgend, privaten Unternehmern gleichgestellt. Unternehmer ist die KöR als Gesamtheit mit allen ihren unternehmerischen (wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen) Tätigkeiten.