Der Mieter einer Geschäftsräumlichkeit kann das von ihm im Mietgegenstand betriebene Unternehmen verpachten. Im Vollanwendungsbereich des MRG wird dem Hauptmieter das Recht zur Verpachtung ausdrücklich durch § 12a Abs 5 Satz 1 MRG eingeräumt. Er kann das Unternehmen auch gegen allfällige anderslautende Vereinbarungen im Mietvertrag verpachten. Als Ausgleich dafür ist der Vermieter unter Umständen berechtigt, den Mietzins anzuheben (§ 12a Abs 5 und 6 MRG).