Für Rechtsverhältnisse, die vom Erwerber übernommen werden, sieht § 39 UGB eine (ohne Zustimmung des betroffenen Dritten) nicht ausschließbare zeitlich begrenzte Nachhaftung des Veräußerers sowie eine besondere Verjährungsregel vor: Der Veräußerer haftet nur mehr für Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Unternehmensübergang fällig werden. Ansprüche aus der Veräußererhaftung verjähren in längstens drei Jahren (längere Fristen werden gedeckelt, kürzere bleiben maßgeblich).