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Unternehmensübergang - Sondernormen, Konkurrenzen

UnternehmensrechtAllgemeines UnternehmensrechtGruber/StegnerJuni 2022

§ 38 Abs 6 UGB ist ein Auffangtatbestand: Er ordnet an, dass eine nach „[anderen] Bestimmungen begründete Haftung oder Übernahme von Rechtsverhältnissen durch den Erwerber […] unberührt“ bleibt. Bedeutung erlangt diese Vorschrift insb iZm § 1409 ABGB, §§ 3, 6 AVRAG, § 14 BAO und § 12a MRG.

§ 38 Abs 6 UGB

Nach § 38 Abs 6 UGB bleiben:

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